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BK_K 074/04

Bundesstrafgericht · 2004-11-17 · Deutsch CH

Entschädigung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Am 3. April 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfol- gend „Bundesanwaltschaft“) unter der Verfahrensnummer AA.______ ein Ermittlungsverfahren gegen A.______ und weiteren acht Personen sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB ein (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 1). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens stützte sich auf die entsprechende Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäsche- reigesetz, GwG; SR 955.0) der B.______ AG in Z.______ vom

25. März 2002 an die Meldestelle für Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizei (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 4), welche schliesslich (gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG) der Bundesanwaltschaft mit dem Gesuch um Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens weitergeleitet wurde (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 4). Der Verdachtsmeldung der B.______ AG war zu entnehmen, Beamte der Hong Konger „Independent Commission Against Corruption“ (nachfolgend „ICAC“) hätten im Zusam- menhang mit einer Untersuchung betreffend Bestechung und Korruption in der Woche vom 12. März 2002 bei der Vertretung der B.______ AG in Y. einen richterlichen Durchsuchungsbefehl vorgelegt und sich schliesslich durch Befragung mehrerer Mitarbeiter der B.______ AG in Y. auch Informa- tionen über die Geldflüsse einer chinesischen Firma bzw. elf Tatverdächti- gen beschafft. Desweiteren war der Verdachtsmeldung der B.______ AG zu entnehmen, dass sieben dieser elf tatverdächtigen Personen – darunter auch A.______ – auch beim Hauptsitz der B.______ AG in Z.______ ein Konto führen würden, was die B.______ AG schliesslich zur Verdachtsmel- dung an die Meldestelle für Geldwäscherei veranlasst habe (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 4).

Auf polizeiliche Anfrage bestätigte Interpol Hong Kong, dass die ICAC ge- gen die in den Verdachtsmeldungen erwähnten Personen Ermittlungen im Bereich der Korruption führe (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rub- rik 22).

Mit Verfügung vom 3. April 2002 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das Konto bzw. Depot Nr. BB.______, lautend auf A.______, China, bei der B.______ AG in Z.______ und beantragte die Edition sämtlicher Bankun- terlagen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. II Rubrik 7).

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Mit Eingabe vom 9. Juli 2002 reichte Rechtsanwältin C.______ (Anwaltsbü- ro D.______, Z.______) namens ihres Mandanten A.______ bei der Ankla- gekammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen die Beschlagnahme- und Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. April 2002 ein. Ge- rügt wurden im Wesentlichen das Fehlen eines dringenden Tatverdachts und die Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21). Mit Entscheid vom 3. September 2002 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Anklagekammer führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei etliche Jahre für die E. und dann für die F.______ Ltd. in Y. tätig gewesen, wobei aus einem Parallelverfahren (8G.73/2002) bekannt sei, dass zwei Leiter dieser Firmen wegen Korruption und weiterer strafbaren Handlungen verhaftet worden seien. Der Beschwerdeführer habe mit den Verhafteten zusammengearbei- tet. Zudem tätige die unabhängige Antikorruptionskommission ICAC in Hong Kong Ermittlungen in dieser Angelegenheit und verfüge über einen richterlichen Durchsuchungsbefehl, welcher auch den Beschwerdeführer betreffe. Daher sei ein Tatverdacht gegeben, der die Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. April 2002 rechtfertige. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme sei aufgrund des Gesagten gewahrt (vgl. Akten Bun- desanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21).

Nach umfangreichen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bun- deskriminalpolizei (Interpolmeldungen [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18]; mehrfacher Schriftverkehr Bundesanwaltschaft – ICAC [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18]; Rechtshilfegesuch an ICAC und an die zuständige Behörde [Justizdepartement] in China vom 19. Ju- li 2002 [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5 und Bd. III Rubrik 18]; mehrfache ergänzende Bankunterlageneditionsgesuche bei der B.______ AG, G.______, H.______ sowie der I.______ [vgl. Akten Bun- desanwaltschaft Bd. II Rubrik 7]; Besprechungen mit Vertretern der ICAC und dem Department of Justice in Hong Kong vom 13. und 15. November 2002 [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5]), wurde folgendes in Erfahrung gebracht:

A.______ (Direktor der F.______ Ltd.) wurde von der ICAC verdächtigt, in Mittäterschaft mit J.______ Aktiven der genannten Firma in der Höhe HK$ 10'000'000.-- veruntreut und in der Folge bei der B.______ AG gewa- schen zu haben (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5).

Tatsächlich konnten die zuständigen Schweizerischen Bundesbehörden aufgrund der edierten Kontounterlagen Verbindungen zwischen den Tat- verdächtigen und Verbuchungen bzw. Transaktionen in grösserem Umfang

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feststellen, welche einen Zusammenhang mit deliktisch erlangten Geldern nicht ausschliessen konnten (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5 und Bd. II Rubrik 7). Anlässlich des Treffens vom 13. November 2002 mit den Vertretern der ICAC vereinbarten diese mit der Bundesanwaltschaft, innert Mitte Januar 2003 die zuständigen Schweizerischen Behörden über das weitere Vorgehen zu informieren und insbesondere mitzuteilen, ob die ICAC ihre Ermittlungen weiterführen und an die Schweiz ein Rechtshilfeer- suchen richten oder ob die ICAC ihr Verfahren einstellen werde (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5).

Nachdem die ICAC mit Email vom 16. Januar 2003 dem zuständigen Bun- desanwalt mitteilte, dass bis anhin keine hinreichenden Beweise im Zu- sammenhang mit der mutmasslichen Straftat und den in der Schweiz ange- legten Geldern vorliegen würden, hob die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 23. Januar 2003 die Beschlagnahme sämtlicher Guthaben des Gesuchstellers bei der B.______ AG aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18, Bd. II Rubrik 7).

Auch in der Folge vermochte die ICAC keine weiteren Beweise zu liefern. Die genannte Behörde stellte auch kein Rechtshilfegesuch an die Schweiz. Ebenso wenig wurde auf das Rechtshilfegesuch der Bundesanwaltschaft an das Justizdepartement in Hong Kong eingegangen (vgl. Akten Bundes- anwaltschaft Bd. III Rubrik 18).

Angesichts dieser Umstände stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juli 2003 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller gestützt auf Art. 106 BStP mangels rechtsgenügenden Tat- verdachts, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse, ein (vgl. Ak- ten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 22).

B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2004 stellte Rechtsanwältin Ursula Her- metschweiler (Anwaltsbüro D.______, Z.______) namens ihres Mandanten A.______ beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, zu Handen der Anklagekammer des Bundesgerichts, den Antrag, A.______ sei eine Ent- schädigung von Fr. 17'449.50 wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme von Vermögenswerten und Edition von Bankdokumenten zuzusprechen, wobei die beantragte Entschädigung Anwaltskosten in der Schweiz (Fr. 8'961.--) und X.______ (Fr. 7'311.34) sowie Übersetzungskosten (Fr. 1'177.13) berücksichtige. Zudem sei dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung (Fr. 1'500.--) zuzusprechen und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (BK act. 1.1).

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Die Bundesanwaltschaft beantragte der (gemäss Art. 33 SGG seit dem

1. April 2004 zuständigen) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 10. Juni 2004, A.______ sei eine angemessene Ent- schädigung für die Anwaltskosten (in der Schweiz) auszurichten, es seien ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen und es sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (BK act. 1).

C. Mit ihrer Stellungnahme vom 6. August 2004 hält die Vertreterin von A.______ an den bereits gestellten Anträgen fest (BK act. 7).

Ebenso hält die Bundesanwaltschaft mit Gesuchsduplik vom 27. Au- gust 2004 an den bereits gestellten Anträgen fest (BK act. 9).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er-

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weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchstel- ler am 3. April 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ein, welches mit einer gleichentags ver- fügten Beschlagnahme- und Editionsverfügung verbunden war. Am 21. Ju- ni 2002 bevollmächtigte der Gesuchsteller Rechtsanwältin C.______ bzw. das Anwaltsbüro D.______, Z.______, mit der Wahrung seiner Interessen. Am 9. Juli 2002 erhob Rechtsanwältin C.______ gegen die Beschlagnah- me- und Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21). Nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Entscheid vom

E. 3 September 2002), stellte das Anwaltsbüro D.______, Z.______, mit Schreiben vom 7. Oktober 2002, dem Gesuchsteller eine Honorarabrech- nung in der Höhe von Fr. 8'961.-- zu (BK act. 1.1 Beilage 5).

Nach weiteren Ermittlungen hob die Bundesanwaltschaft die Beschlag- nahme der Guthaben des Gesuchstellers mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2003 auf – was der Vertreterin des Gesuchstellers mitgeteilt wurde – und stellte schliesslich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 1. Juli 2003 ein, wobei auch diese Verfügung der Rechts- anwaltskanzlei D.______, Z.______, (z.H. des damals dort tätigen Rechts- anwalts K.______) zugestellt wurde, und zwar sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache.

Am 19. Januar 2004 erteilte der Gesuchsteller der Rechtsanwaltskanzlei D.______, Z.______, erneut eine Vertretungsvollmacht (BK act. 1.1 Beilage 1), worauf Rechtsanwältin Ursula Hermetschweiler mit Eingabe vom

22. Januar 2004 das vorliegend zu prüfende Entschädigungsgesuch stellte.

Aufgrund des Verfahrens wegen Geldwäscherei und der folgenden Einstel- lungsverfügung der Bundesanwaltschaft sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Verteidigungskosten oder anderer „schwerer Nachteile“ grundsätzlich er- füllt.

E. 3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Be-

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schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3). Im- merhin wird die Beschwerdekammer, welche in diesem Sinne nur dem Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen.

E. 3.2 Vorliegend beantragt die Bundesanwaltschaft wie erwähnt, dem Ge- suchsteller sei eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, die Verfahrenskosten seien ihm anteilsmässig aufzuerlegen und es sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 4.1 Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten- auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,

E. 4.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgül- tig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge- schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun- desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 54 BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜRER in: EHRENZELLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 184 BV).

Vorliegend ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Vermögensanlage des Gesuchstellers in der Schweiz und sein Verhalten im Rahmen des Ermitt- lungsverfahrens als widerrechtlich qualifiziert werden muss.

Wie oben dargelegt, vermochte das Ermittlungsverfahren die genaue Her- kunft des Vermögens des Gesuchstellers in der Schweiz nicht zu klären. Zu Gunsten des Gesuchstellers ist daher davon auszugehen, dass die Vermö- gensanlage nicht gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädi- gungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor- schreiben.

E. 4.2.2 Nachdem dem Gesuchsteller somit kein widerrechtliches Verhalten im Sin- ne von Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden kann, fällt die Prüfung der adäquaten Ursache wie auch der Schuldhaftigkeit eines solchen Verhaltens für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens dahin.

E. 5 Aufl., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b, unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale su- isse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesproche- nen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR be- darf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wider- rechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist.

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E. 5.1 Aufgrund des Gesagten ist dem Gesuchsteller für Nachteile, die er als Fol- ge des eingestellten Ermittlungsverfahrens erlitten hat, grundsätzlich eine Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP auszurichten, wobei – wie bereits erwähnt – neben der Einstellung des Verfahrens und einer ge- wissen Schwere der Untersuchung auch ein durch diese bewirkter erhebli- cher Nachteil erforderlich ist, welcher durch den Ansprecher zu substantiie- ren und zu beweisen ist. Es ist daher jener Schaden zu ersetzen, der kau-

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sal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörde verursacht wurde und erwiesen ist.

Das – schliesslich eingestellte – gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller in der Schweiz befasste sich im Wesentlichen mit der Beschlagnahme des Guthabens des Gesuchstellers bei der B.______ AG und der Edition der für die Strafuntersuchung erforderlichen Bankakten. Das Gesuch um Entschädigung betrifft die Geltendmachung eines Schadens im Gesamtumfang von Fr. 17'449.50, welcher durch die obgenannten Zwangsmassnahmen der Bundesanwaltschaft hervorgegan- gen sein soll.

E. 5.2.1 Zu den Anwaltskosten in der Schweiz: Aufgrund des eingeleiteten Strafver- fahrens wegen Geldwäscherei sowie der Beschlagnahme- und Editionsver- fügungen der Bundesanwaltschaft, bzw. der Schwere des Verfahrens, war der Beizug eines rechtlichen Beistandes in der Schweiz angebracht. Im Rahmen dieses Verfahrens sind schliesslich auch Aufwendungen des je- weiligen Vertreters bzw. der jeweiligen Vertreterin der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, ersichtlich, welche namentlich mit dem Beschwerde- verfahren bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und mit der Entge- gennahme/Bearbeitung von Entscheiden, Verfügungen und weiteren Unter- lagen des Strafverfahrens in der Schweiz im Zusammenhang standen. Die- se Bemühungen der Verteidigung waren somit sachbezogen und ange- messen. Die von der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, A.______ zuge- stellte Honorarnote belief sich auf Total Fr. 8'961.--.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Verteidigungskosten von A.______ in der Schweiz grundsätzlich zu entschädigen sind. Die Substan- tiierung dieser Kosten (mit Gesuchsreplik vom 6. August 2004; BK act. 7.1) lässt zwar einige Fragen offen (insbesondere in Bezug auf Verrechnung mehrfacher kanzleiinterner Gespräche), ist jedoch grundsätzlich als aus- gewiesen zu betrachten. Indessen fällt auf, dass die Anwaltskanzlei D.______, Z.______, im fraglichen Strafverfahren neben A.______ auch J.______ vertrat und diesem ebenfalls am 7. Oktober 2002 eine Honorar- note im Betrag von Fr. 8'961.-- zustellte (separates Verfahren BK_K 073/04 act. 1.1 Beilage 5). Wie aus der Beilage 20 der Gesuchsreplik vom 6. Au- gust 2004 im Verfahren J.______ hervorgeht (BK_K 073/04 act. 6.1), betraf diese Honorarrechnung exakt dieselben Dienstleistungen wie im Verfahren A.______. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Fr. 8'961.-- um den Gesamtaufwand der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, in den Ver- fahren A.______ und J.______. Nachdem aus der detaillierten Honorarnote

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nicht hervorgeht, welche Aufwendungen spezifisch das Verfahren A.______ und welche jenes gegen J.______ betrafen bzw. welche wieder- um gleichzeitig für beide Verfahren erfolgten, drängt sich auf, diese auf die Verfahren A.______ und J.______ gleichmässig aufzuteilen. Daher sind vorliegend A.______ die Hälfte der beantragten Anwaltskosten in der Schweiz, namentlich Fr. 4'480.50, zu entschädigen.

E. 5.2.2 Zu den Anwaltskosten in X.______: Wie bereits erwähnt, befasste sich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller in der Schweiz im Wesentlichen mit der Beschlagnahme des Guthabens des Ge- suchstellers bei der B.______ AG in Z.______ und der Edition der für die Strafuntersuchung erforderlichen Bankakten. Im Rahmen dieses Strafver- fahrens sind lediglich Aufwendungen der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, ersichtlich.

Aus dem Schreiben der Anwaltskanzlei L.______ in X.______ an A.______ c/o J.______, Australia, vom 31. Dezember 2002 (BK act. 1.1 Beilage 6) geht hervor, dass diese, in Vertretung des Gesuchstellers, Informationen über das Strafverfahren in der Schweiz von der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, mündlich oder schriftlich entgegennahm und J.______ weiterlei- tete.

Die Bemühungen der rechtlichen Vertretung, die eine Entschädigungs- pflicht des Staates zur Folge haben, müssen mit dem fraglichen Strafver- fahren adäquat zusammenhängen und in Bezug auf die Wichtigkeit in ih- rem Umfang verhältnismässig bzw. sachbezogen und angemessen sein.

Alle Informationen der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, (welche na- mentlich die Beschlagnahme- und Editionsverfügung wie auch das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht betrafen) hätte diese ihrem Mandanten direkt übermitteln können. Warum die Kanzlei in Z.______ den Verfahrensstand in der Schweiz dem Vertreter ihres Man- danten in X.______ mitteilen und erklären musste und weshalb die An- waltskanzlei in X.______ nicht A.______, sondern stets J.______ informier- te, ist nicht klar, zumal der Informationsaustausch in englischer Sprache er- folgte, in einer Sprache also, deren der Gesuchstellter mächtig ist. Der mündliche und schriftliche Verkehr mit dem Vertreter der L.______ in X.______ (M.______) wurde von der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, dem Gesuchsteller bereits in Rechnung gestellt (BK act. 7.1). Die Anwalts- kanzlei L.______ verrechnete ihrerseits den Zeitaufwand für den Empfang der Informationen und deren Weiterleitung an J.______, ebenfalls Mandant der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, und belastete diese Aufwendung

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sowohl in der Honorarnote betreffend A.______, wie in jener für J.______. Diese Doppelspurigkeit ist in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfah- rens in der Schweiz unverhältnismässig. Den Umständen entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwaltskanzlei D.______, Z.______, ihren Mandanten nicht direkt über das Geldwäscherei- bzw. Beschlagnahmever- fahren in der Schweiz informierte, sondern diese Informationen durch die L.______ und J.______ vermitteln liess. Daher sind die Kosten der An- waltskanzlei L.______, X.______, nicht zu entschädigen.

E. 5.2.3 Zu den Übersetzungskosten: Die geltend gemachten Übersetzungskosten wurden der L.______ in X.______ in Rechnung gestellt (BK act. 1.1 Beila- ge 8), woraus hervorgeht, dass jene Anwaltskanzlei den Auftrag für die Ü- bersetzungen erteilt hat. Dies ist auch der Honorarnote der L.______ zu entnehmen (BK act. 1.1 Beilage 6). Abgesehen davon, dass aus den Unter- lagen nicht klar hervorgeht, welche Dokumente übersetzt worden sind, und daher nicht substantiiert ist, dass es sich um wesentliche Unterlagen han- delte, ist auf obige Ausführungen zu verweisen: Ein direkter Kontakt der Vertreter der Anwaltskanzlei D.______, Z.______ – welche nicht nur die englische, sondern auch die deutsche Sprache beherrschen – mit ihrem Mandanten, hätte die Übersetzung der auf Deutsch verfassten Unterlagen durch den Anwalt in X.______ wohl vermeiden können. Mangels Substanti- ierung und Verhältnismässigkeit ist daher die beantragte Entschädigung der Übersetzungskosten abzuweisen.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP die Verteidigungskosten in der Schweiz im Umfang von Fr. 4'480.50 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist das Gesuch um Ent- schädigung der Anwaltskosten in der Schweiz und in X.______ wie auch der Übersetzungskosten abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG). Diese ist auf Fr. 2'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren nur zu einem sehr klei- nen Teil durchgedrungen ist, ist ihm gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zuzusprechen.

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundes- anwaltschaft verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 4'480.50 als Entschädigung für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
  2. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat den Gesuchsteller für das bun- desstrafgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Gesuchsteller, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Miriam Forni und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Her- metschweiler,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung (Art. 122 BStP)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_K 074/ 04

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Sachverhalt:

A. Am 3. April 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfol- gend „Bundesanwaltschaft“) unter der Verfahrensnummer AA.______ ein Ermittlungsverfahren gegen A.______ und weiteren acht Personen sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB ein (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 1). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens stützte sich auf die entsprechende Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäsche- reigesetz, GwG; SR 955.0) der B.______ AG in Z.______ vom

25. März 2002 an die Meldestelle für Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizei (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 4), welche schliesslich (gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG) der Bundesanwaltschaft mit dem Gesuch um Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens weitergeleitet wurde (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 4). Der Verdachtsmeldung der B.______ AG war zu entnehmen, Beamte der Hong Konger „Independent Commission Against Corruption“ (nachfolgend „ICAC“) hätten im Zusam- menhang mit einer Untersuchung betreffend Bestechung und Korruption in der Woche vom 12. März 2002 bei der Vertretung der B.______ AG in Y. einen richterlichen Durchsuchungsbefehl vorgelegt und sich schliesslich durch Befragung mehrerer Mitarbeiter der B.______ AG in Y. auch Informa- tionen über die Geldflüsse einer chinesischen Firma bzw. elf Tatverdächti- gen beschafft. Desweiteren war der Verdachtsmeldung der B.______ AG zu entnehmen, dass sieben dieser elf tatverdächtigen Personen – darunter auch A.______ – auch beim Hauptsitz der B.______ AG in Z.______ ein Konto führen würden, was die B.______ AG schliesslich zur Verdachtsmel- dung an die Meldestelle für Geldwäscherei veranlasst habe (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 4).

Auf polizeiliche Anfrage bestätigte Interpol Hong Kong, dass die ICAC ge- gen die in den Verdachtsmeldungen erwähnten Personen Ermittlungen im Bereich der Korruption führe (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rub- rik 22).

Mit Verfügung vom 3. April 2002 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das Konto bzw. Depot Nr. BB.______, lautend auf A.______, China, bei der B.______ AG in Z.______ und beantragte die Edition sämtlicher Bankun- terlagen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. II Rubrik 7).

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Mit Eingabe vom 9. Juli 2002 reichte Rechtsanwältin C.______ (Anwaltsbü- ro D.______, Z.______) namens ihres Mandanten A.______ bei der Ankla- gekammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen die Beschlagnahme- und Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. April 2002 ein. Ge- rügt wurden im Wesentlichen das Fehlen eines dringenden Tatverdachts und die Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21). Mit Entscheid vom 3. September 2002 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Anklagekammer führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei etliche Jahre für die E. und dann für die F.______ Ltd. in Y. tätig gewesen, wobei aus einem Parallelverfahren (8G.73/2002) bekannt sei, dass zwei Leiter dieser Firmen wegen Korruption und weiterer strafbaren Handlungen verhaftet worden seien. Der Beschwerdeführer habe mit den Verhafteten zusammengearbei- tet. Zudem tätige die unabhängige Antikorruptionskommission ICAC in Hong Kong Ermittlungen in dieser Angelegenheit und verfüge über einen richterlichen Durchsuchungsbefehl, welcher auch den Beschwerdeführer betreffe. Daher sei ein Tatverdacht gegeben, der die Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 3. April 2002 rechtfertige. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme sei aufgrund des Gesagten gewahrt (vgl. Akten Bun- desanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21).

Nach umfangreichen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bun- deskriminalpolizei (Interpolmeldungen [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18]; mehrfacher Schriftverkehr Bundesanwaltschaft – ICAC [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18]; Rechtshilfegesuch an ICAC und an die zuständige Behörde [Justizdepartement] in China vom 19. Ju- li 2002 [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5 und Bd. III Rubrik 18]; mehrfache ergänzende Bankunterlageneditionsgesuche bei der B.______ AG, G.______, H.______ sowie der I.______ [vgl. Akten Bun- desanwaltschaft Bd. II Rubrik 7]; Besprechungen mit Vertretern der ICAC und dem Department of Justice in Hong Kong vom 13. und 15. November 2002 [vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5]), wurde folgendes in Erfahrung gebracht:

A.______ (Direktor der F.______ Ltd.) wurde von der ICAC verdächtigt, in Mittäterschaft mit J.______ Aktiven der genannten Firma in der Höhe HK$ 10'000'000.-- veruntreut und in der Folge bei der B.______ AG gewa- schen zu haben (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5).

Tatsächlich konnten die zuständigen Schweizerischen Bundesbehörden aufgrund der edierten Kontounterlagen Verbindungen zwischen den Tat- verdächtigen und Verbuchungen bzw. Transaktionen in grösserem Umfang

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feststellen, welche einen Zusammenhang mit deliktisch erlangten Geldern nicht ausschliessen konnten (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5 und Bd. II Rubrik 7). Anlässlich des Treffens vom 13. November 2002 mit den Vertretern der ICAC vereinbarten diese mit der Bundesanwaltschaft, innert Mitte Januar 2003 die zuständigen Schweizerischen Behörden über das weitere Vorgehen zu informieren und insbesondere mitzuteilen, ob die ICAC ihre Ermittlungen weiterführen und an die Schweiz ein Rechtshilfeer- suchen richten oder ob die ICAC ihr Verfahren einstellen werde (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. I Rubrik 5).

Nachdem die ICAC mit Email vom 16. Januar 2003 dem zuständigen Bun- desanwalt mitteilte, dass bis anhin keine hinreichenden Beweise im Zu- sammenhang mit der mutmasslichen Straftat und den in der Schweiz ange- legten Geldern vorliegen würden, hob die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 23. Januar 2003 die Beschlagnahme sämtlicher Guthaben des Gesuchstellers bei der B.______ AG aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. III Rubrik 18, Bd. II Rubrik 7).

Auch in der Folge vermochte die ICAC keine weiteren Beweise zu liefern. Die genannte Behörde stellte auch kein Rechtshilfegesuch an die Schweiz. Ebenso wenig wurde auf das Rechtshilfegesuch der Bundesanwaltschaft an das Justizdepartement in Hong Kong eingegangen (vgl. Akten Bundes- anwaltschaft Bd. III Rubrik 18).

Angesichts dieser Umstände stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juli 2003 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller gestützt auf Art. 106 BStP mangels rechtsgenügenden Tat- verdachts, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse, ein (vgl. Ak- ten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 22).

B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2004 stellte Rechtsanwältin Ursula Her- metschweiler (Anwaltsbüro D.______, Z.______) namens ihres Mandanten A.______ beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, zu Handen der Anklagekammer des Bundesgerichts, den Antrag, A.______ sei eine Ent- schädigung von Fr. 17'449.50 wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme von Vermögenswerten und Edition von Bankdokumenten zuzusprechen, wobei die beantragte Entschädigung Anwaltskosten in der Schweiz (Fr. 8'961.--) und X.______ (Fr. 7'311.34) sowie Übersetzungskosten (Fr. 1'177.13) berücksichtige. Zudem sei dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung (Fr. 1'500.--) zuzusprechen und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (BK act. 1.1).

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Die Bundesanwaltschaft beantragte der (gemäss Art. 33 SGG seit dem

1. April 2004 zuständigen) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 10. Juni 2004, A.______ sei eine angemessene Ent- schädigung für die Anwaltskosten (in der Schweiz) auszurichten, es seien ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen und es sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (BK act. 1).

C. Mit ihrer Stellungnahme vom 6. August 2004 hält die Vertreterin von A.______ an den bereits gestellten Anträgen fest (BK act. 7).

Ebenso hält die Bundesanwaltschaft mit Gesuchsduplik vom 27. Au- gust 2004 an den bereits gestellten Anträgen fest (BK act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er-

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weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).

2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchstel- ler am 3. April 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ein, welches mit einer gleichentags ver- fügten Beschlagnahme- und Editionsverfügung verbunden war. Am 21. Ju- ni 2002 bevollmächtigte der Gesuchsteller Rechtsanwältin C.______ bzw. das Anwaltsbüro D.______, Z.______, mit der Wahrung seiner Interessen. Am 9. Juli 2002 erhob Rechtsanwältin C.______ gegen die Beschlagnah- me- und Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. Akten Bundesanwaltschaft Bd. IV Rubrik 21). Nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Entscheid vom

3. September 2002), stellte das Anwaltsbüro D.______, Z.______, mit Schreiben vom 7. Oktober 2002, dem Gesuchsteller eine Honorarabrech- nung in der Höhe von Fr. 8'961.-- zu (BK act. 1.1 Beilage 5).

Nach weiteren Ermittlungen hob die Bundesanwaltschaft die Beschlag- nahme der Guthaben des Gesuchstellers mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2003 auf – was der Vertreterin des Gesuchstellers mitgeteilt wurde – und stellte schliesslich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 1. Juli 2003 ein, wobei auch diese Verfügung der Rechts- anwaltskanzlei D.______, Z.______, (z.H. des damals dort tätigen Rechts- anwalts K.______) zugestellt wurde, und zwar sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache.

Am 19. Januar 2004 erteilte der Gesuchsteller der Rechtsanwaltskanzlei D.______, Z.______, erneut eine Vertretungsvollmacht (BK act. 1.1 Beilage 1), worauf Rechtsanwältin Ursula Hermetschweiler mit Eingabe vom

22. Januar 2004 das vorliegend zu prüfende Entschädigungsgesuch stellte.

Aufgrund des Verfahrens wegen Geldwäscherei und der folgenden Einstel- lungsverfügung der Bundesanwaltschaft sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Verteidigungskosten oder anderer „schwerer Nachteile“ grundsätzlich er- füllt.

3.

3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Be-

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schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3). Im- merhin wird die Beschwerdekammer, welche in diesem Sinne nur dem Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen.

3.2 Vorliegend beantragt die Bundesanwaltschaft wie erwähnt, dem Ge- suchsteller sei eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, die Verfahrenskosten seien ihm anteilsmässig aufzuerlegen und es sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

4.

4.1 Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kosten- auflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,

5. Aufl., Basel 2002, § 108 N 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b, unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale su- isse, Zürich 2000, N 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesproche- nen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR be- darf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines wider- rechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist.

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4.2

4.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgül- tig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge- schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun- desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 54 BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜRER in: EHRENZELLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 184 BV).

Vorliegend ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Vermögensanlage des Gesuchstellers in der Schweiz und sein Verhalten im Rahmen des Ermitt- lungsverfahrens als widerrechtlich qualifiziert werden muss.

Wie oben dargelegt, vermochte das Ermittlungsverfahren die genaue Her- kunft des Vermögens des Gesuchstellers in der Schweiz nicht zu klären. Zu Gunsten des Gesuchstellers ist daher davon auszugehen, dass die Vermö- gensanlage nicht gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädi- gungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor- schreiben.

4.2.2 Nachdem dem Gesuchsteller somit kein widerrechtliches Verhalten im Sin- ne von Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden kann, fällt die Prüfung der adäquaten Ursache wie auch der Schuldhaftigkeit eines solchen Verhaltens für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens dahin.

5.

5.1 Aufgrund des Gesagten ist dem Gesuchsteller für Nachteile, die er als Fol- ge des eingestellten Ermittlungsverfahrens erlitten hat, grundsätzlich eine Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP auszurichten, wobei – wie bereits erwähnt – neben der Einstellung des Verfahrens und einer ge- wissen Schwere der Untersuchung auch ein durch diese bewirkter erhebli- cher Nachteil erforderlich ist, welcher durch den Ansprecher zu substantiie- ren und zu beweisen ist. Es ist daher jener Schaden zu ersetzen, der kau-

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sal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörde verursacht wurde und erwiesen ist.

Das – schliesslich eingestellte – gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller in der Schweiz befasste sich im Wesentlichen mit der Beschlagnahme des Guthabens des Gesuchstellers bei der B.______ AG und der Edition der für die Strafuntersuchung erforderlichen Bankakten. Das Gesuch um Entschädigung betrifft die Geltendmachung eines Schadens im Gesamtumfang von Fr. 17'449.50, welcher durch die obgenannten Zwangsmassnahmen der Bundesanwaltschaft hervorgegan- gen sein soll.

5.2

5.2.1 Zu den Anwaltskosten in der Schweiz: Aufgrund des eingeleiteten Strafver- fahrens wegen Geldwäscherei sowie der Beschlagnahme- und Editionsver- fügungen der Bundesanwaltschaft, bzw. der Schwere des Verfahrens, war der Beizug eines rechtlichen Beistandes in der Schweiz angebracht. Im Rahmen dieses Verfahrens sind schliesslich auch Aufwendungen des je- weiligen Vertreters bzw. der jeweiligen Vertreterin der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, ersichtlich, welche namentlich mit dem Beschwerde- verfahren bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und mit der Entge- gennahme/Bearbeitung von Entscheiden, Verfügungen und weiteren Unter- lagen des Strafverfahrens in der Schweiz im Zusammenhang standen. Die- se Bemühungen der Verteidigung waren somit sachbezogen und ange- messen. Die von der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, A.______ zuge- stellte Honorarnote belief sich auf Total Fr. 8'961.--.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Verteidigungskosten von A.______ in der Schweiz grundsätzlich zu entschädigen sind. Die Substan- tiierung dieser Kosten (mit Gesuchsreplik vom 6. August 2004; BK act. 7.1) lässt zwar einige Fragen offen (insbesondere in Bezug auf Verrechnung mehrfacher kanzleiinterner Gespräche), ist jedoch grundsätzlich als aus- gewiesen zu betrachten. Indessen fällt auf, dass die Anwaltskanzlei D.______, Z.______, im fraglichen Strafverfahren neben A.______ auch J.______ vertrat und diesem ebenfalls am 7. Oktober 2002 eine Honorar- note im Betrag von Fr. 8'961.-- zustellte (separates Verfahren BK_K 073/04 act. 1.1 Beilage 5). Wie aus der Beilage 20 der Gesuchsreplik vom 6. Au- gust 2004 im Verfahren J.______ hervorgeht (BK_K 073/04 act. 6.1), betraf diese Honorarrechnung exakt dieselben Dienstleistungen wie im Verfahren A.______. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Fr. 8'961.-- um den Gesamtaufwand der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, in den Ver- fahren A.______ und J.______. Nachdem aus der detaillierten Honorarnote

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nicht hervorgeht, welche Aufwendungen spezifisch das Verfahren A.______ und welche jenes gegen J.______ betrafen bzw. welche wieder- um gleichzeitig für beide Verfahren erfolgten, drängt sich auf, diese auf die Verfahren A.______ und J.______ gleichmässig aufzuteilen. Daher sind vorliegend A.______ die Hälfte der beantragten Anwaltskosten in der Schweiz, namentlich Fr. 4'480.50, zu entschädigen.

5.2.2 Zu den Anwaltskosten in X.______: Wie bereits erwähnt, befasste sich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller in der Schweiz im Wesentlichen mit der Beschlagnahme des Guthabens des Ge- suchstellers bei der B.______ AG in Z.______ und der Edition der für die Strafuntersuchung erforderlichen Bankakten. Im Rahmen dieses Strafver- fahrens sind lediglich Aufwendungen der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, ersichtlich.

Aus dem Schreiben der Anwaltskanzlei L.______ in X.______ an A.______ c/o J.______, Australia, vom 31. Dezember 2002 (BK act. 1.1 Beilage 6) geht hervor, dass diese, in Vertretung des Gesuchstellers, Informationen über das Strafverfahren in der Schweiz von der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, mündlich oder schriftlich entgegennahm und J.______ weiterlei- tete.

Die Bemühungen der rechtlichen Vertretung, die eine Entschädigungs- pflicht des Staates zur Folge haben, müssen mit dem fraglichen Strafver- fahren adäquat zusammenhängen und in Bezug auf die Wichtigkeit in ih- rem Umfang verhältnismässig bzw. sachbezogen und angemessen sein.

Alle Informationen der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, (welche na- mentlich die Beschlagnahme- und Editionsverfügung wie auch das damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht betrafen) hätte diese ihrem Mandanten direkt übermitteln können. Warum die Kanzlei in Z.______ den Verfahrensstand in der Schweiz dem Vertreter ihres Man- danten in X.______ mitteilen und erklären musste und weshalb die An- waltskanzlei in X.______ nicht A.______, sondern stets J.______ informier- te, ist nicht klar, zumal der Informationsaustausch in englischer Sprache er- folgte, in einer Sprache also, deren der Gesuchstellter mächtig ist. Der mündliche und schriftliche Verkehr mit dem Vertreter der L.______ in X.______ (M.______) wurde von der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, dem Gesuchsteller bereits in Rechnung gestellt (BK act. 7.1). Die Anwalts- kanzlei L.______ verrechnete ihrerseits den Zeitaufwand für den Empfang der Informationen und deren Weiterleitung an J.______, ebenfalls Mandant der Anwaltskanzlei D.______, Z.______, und belastete diese Aufwendung

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sowohl in der Honorarnote betreffend A.______, wie in jener für J.______. Diese Doppelspurigkeit ist in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfah- rens in der Schweiz unverhältnismässig. Den Umständen entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwaltskanzlei D.______, Z.______, ihren Mandanten nicht direkt über das Geldwäscherei- bzw. Beschlagnahmever- fahren in der Schweiz informierte, sondern diese Informationen durch die L.______ und J.______ vermitteln liess. Daher sind die Kosten der An- waltskanzlei L.______, X.______, nicht zu entschädigen.

5.2.3 Zu den Übersetzungskosten: Die geltend gemachten Übersetzungskosten wurden der L.______ in X.______ in Rechnung gestellt (BK act. 1.1 Beila- ge 8), woraus hervorgeht, dass jene Anwaltskanzlei den Auftrag für die Ü- bersetzungen erteilt hat. Dies ist auch der Honorarnote der L.______ zu entnehmen (BK act. 1.1 Beilage 6). Abgesehen davon, dass aus den Unter- lagen nicht klar hervorgeht, welche Dokumente übersetzt worden sind, und daher nicht substantiiert ist, dass es sich um wesentliche Unterlagen han- delte, ist auf obige Ausführungen zu verweisen: Ein direkter Kontakt der Vertreter der Anwaltskanzlei D.______, Z.______ – welche nicht nur die englische, sondern auch die deutsche Sprache beherrschen – mit ihrem Mandanten, hätte die Übersetzung der auf Deutsch verfassten Unterlagen durch den Anwalt in X.______ wohl vermeiden können. Mangels Substanti- ierung und Verhältnismässigkeit ist daher die beantragte Entschädigung der Übersetzungskosten abzuweisen.

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP die Verteidigungskosten in der Schweiz im Umfang von Fr. 4'480.50 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist das Gesuch um Ent- schädigung der Anwaltskosten in der Schweiz und in X.______ wie auch der Übersetzungskosten abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3 OG). Diese ist auf Fr. 2'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren nur zu einem sehr klei- nen Teil durchgedrungen ist, ist ihm gestützt auf Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zuzusprechen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundes- anwaltschaft verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 4'480.50 als Entschädigung für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat den Gesuchsteller für das bun- desstrafgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Gesuchsteller, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, auferlegt.

Bellinzona, 18. November 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Ursula Hermetschweiler (im Doppel)

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.